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OSS-Verfahren für Onlineshops: Ab wann es gilt, wie Sie sich beim BZSt anmelden und was Sie melden

· 12 Min. Lesezeit · International verkaufen

Kurze Antwort: Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) ist ein Meldeweg für die Umsatzsteuer: Verkaufen Sie aus Deutschland Waren an Privatkunden in anderen EU-Ländern und liegen Ihre Auslandsumsätze über 10.000 Euro im Jahr, schulden Sie die Umsatzsteuer des Landes, in dem der Kunde wohnt. Statt sich in jedem dieser Länder steuerlich zu registrieren, melden Sie alle diese Umsätze einmal pro Quartal gesammelt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und zahlen dort. Anmelden müssen Sie sich vorher über das BZStOnline-Portal. Im Shop selbst brauchen Sie dafür vor allem saubere Bestelldaten pro Land, wie sie eine Shop-Plattform mit eigenen Verkaufsregionen pro Land liefert.

Was ist das OSS-Verfahren?

Seit Juli 2021 gilt für Fernverkäufe innerhalb der EU eine einfache Grundregel, festgelegt in § 3c Abs. 1 UStG: Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Ware beim Kunden ankommt. Schicken Sie also ein Paket an eine Privatperson in Wien, ist die Lieferung in Österreich steuerbar, und es fällt österreichische Umsatzsteuer an, nicht deutsche.

Ohne OSS müssten Sie sich dafür in Österreich registrieren, dort Erklärungen abgeben und zahlen, und das in jedem weiteren Land, in das Sie liefern. Das OSS-Verfahren nach § 18j UStG bündelt diese Pflichten: Sie melden die Umsätze aller EU-Länder in einer einzigen Erklärung beim BZSt. Nach Angaben der Europäischen Kommission zahlen Sie den Gesamtbetrag an Ihren eigenen Mitgliedstaat, der das Geld an die einzelnen Länder weiterverteilt.

Wichtig: OSS ist ein Wahlrecht für den Meldeweg, keine eigene Steuer. Die Steuer im Bestimmungsland schulden Sie ohnehin, sobald die Lieferschwelle überschritten ist. Die Frage ist nur, ob Sie sie über OSS melden oder sich in jedem Land einzeln registrieren.

Ab wann gilt das OSS-Verfahren? Die Lieferschwelle von 10.000 Euro

Nach § 3c Abs. 4 UStG bleibt es bei der deutschen Umsatzsteuer, solange zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Ihr Unternehmen ist nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig.
  • Die Summe Ihrer Fernverkäufe und bestimmter Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen EU-Ländern zusammen hat im Vorjahr 10.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch im laufenden Jahr nicht.

Die Lieferschwelle ist also kein Betrag pro Land, auch wenn das oft so gesucht wird. 6.000 Euro nach Österreich und 5.000 Euro nach Frankreich ergeben zusammen 11.000 Euro, und die Grenze ist überschritten. Ab dann gilt für Ihre EU-Privatkunden die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes.

Sie können auch freiwillig auf die Schwelle verzichten und von Anfang an im Bestimmungsland versteuern. Diese Erklärung geben Sie gegenüber dem Finanzamt ab, und sie bindet Sie nach § 3c Abs. 4 UStG mindestens zwei Kalenderjahre.

B2B gehört nicht dazu: Das Verfahren betrifft Lieferungen an Privatkunden. Verkaufen Sie an Unternehmen in anderen EU-Ländern, gelten andere Regeln; diese Umsätze laufen nicht über die OSS-Erklärung für Fernverkäufe.

OSS-Verfahren anmelden: So läuft die Registrierung beim BZSt

Laut BZSt stellen Sie den Antrag elektronisch über das BZStOnline-Portal und geben dabei Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an. Haben Sie noch keine USt-IdNr., beantragen Sie diese zuerst. Beachten Sie diese Punkte:

  1. Zeitpunkt: Die Anmeldung muss nach § 18j UStG vor Beginn des Quartals erfolgen, ab dem Sie teilnehmen. Die Teilnahme beginnt in der Regel am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres.
  2. Schwelle mitten im Quartal überschritten: Dann können Sie sich nach Angabe des BZSt noch bis zum 10. Tag des Folgemonats registrieren. Eine rückwirkende Anmeldung nach diesem Datum ist nicht möglich.
  3. Alle Länder oder keins: Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten. Sie können OSS nicht nur für Österreich nutzen und für Frankreich eine Einzelregistrierung.
  4. Änderungen und Abmeldung: Ändern sich Ihre Daten oder hören Sie mit den Fernverkäufen auf, melden Sie das bis zum 10. Tag des Folgemonats.

Unternehmen mit Sitz in Österreich registrieren sich übrigens nicht beim BZSt, sondern im eigenen Land, denn angemeldet wird im Mitgliedstaat der Ansässigkeit.

Die OSS-Meldung: Fristen, Zahlung und Aufbewahrung

Bei OSS ist der Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1d UStG). Die Erklärung übermitteln Sie elektronisch an das BZSt, jeweils bis zum Ende des Folgemonats:

  • Januar bis März — 30. April
  • April bis Juni — 31. Juli
  • Juli bis September — 31. Oktober
  • Oktober bis Dezember — 31. Januar des Folgejahres

In der Erklärung berechnen Sie die Steuer selbst, aufgeteilt nach Ländern und mit den Steuersätzen des jeweiligen Landes. Die aktuellen Sätze aller Mitgliedstaaten veröffentlicht die EU-Kommission in ihrer Datenbank „Taxes in Europe“ (TEDB). Die Erklärung wird in der Regel in Euro abgegeben.

Weitere Regeln laut BZSt und § 18j UStG:

  • Nullmeldung: Hatten Sie in einem Quartal keine OSS-Umsätze, geben Sie trotzdem eine Erklärung ab.
  • Zahlung: Die Steuer muss bis zum Ende des Folgemonats bei der Bundeskasse eingehen. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich; geben Sie das Kassenzeichen und den Zeitraum im Verwendungszweck an.
  • Berichtigungen: Fehler korrigieren Sie innerhalb von drei Jahren in einer späteren Erklärung, mit Angabe des betroffenen Quartals.
  • Aufbewahrung: Ihre Aufzeichnungen zu OSS-Umsätzen bewahren Sie zehn Jahre auf.
  • Ausschluss: Wer wiederholt zu spät oder gar nicht meldet oder zahlt, kann vom Verfahren ausgeschlossen werden.

Beispiel: Was ändert sich am Preis für Kunden in Österreich?

Die folgenden Zahlen sind Annahmen, keine Durchschnittswerte. Angenommen, Ihre Auslandsumsätze liegen über der Lieferschwelle und Sie verkaufen eine Lampe für 100 Euro netto.

  • Nettopreis (Annahme) — Kunde in Deutschland: 100,00 €; Kunde in Österreich: 100,00 €
  • Umsatzsteuer — Kunde in Deutschland: 19 % (§ 12 UStG) = 19,00 €; Kunde in Österreich: 20 % (§ 10 UStG 1994) = 20,00 €
  • Bruttopreis — Kunde in Deutschland: 119,00 €; Kunde in Österreich: 120,00 €
  • Gemeldet über — Kunde in Deutschland: Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung; Kunde in Österreich: die OSS-Erklärung beim BZSt

Sie haben zwei Möglichkeiten: Sie verlangen in Österreich 120,00 Euro, oder Sie bleiben bei einem einheitlichen Bruttopreis von 119,00 Euro und nehmen eine etwas kleinere Marge in Kauf. In beiden Fällen gilt: Der angezeigte Preis muss die Umsatzsteuer enthalten, die der Kunde tatsächlich zahlt. Welche Preisangaben Ihr Shop grundsätzlich braucht, lesen Sie im Beitrag Onlineshop eröffnen: Was muss ich beachten?.

Kleinunternehmer, Schweiz und Versand: häufige Sonderfälle

Kleinunternehmer: Auch für Sie gilt die Lieferschwelle von 10.000 Euro. Seit der EU-Kleinunternehmerregelung können Unternehmen mit einem EU-weiten Umsatz von höchstens 100.000 Euro im Vorjahr die Steuerbefreiung unter Umständen auch in anderen Mitgliedstaaten nutzen (§ 19a UStG, Anmeldung ebenfalls beim BZSt). Laut BZSt lassen sich für verschiedene Länder verschiedene Verfahren nebeneinander nutzen. Welche Kombination für Sie passt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Schweiz: Die Schweiz gehört nicht zur EU, deshalb deckt das OSS-Verfahren Lieferungen dorthin nicht ab. Für Sendungen in die Schweiz, nach Großbritannien oder Norwegen kommen Zollformalitäten und die Regeln des Ziellandes hinzu.

Versandkosten: Für jedes Lieferland brauchen Sie eigene Tarife, und bei Ländern außerhalb der EU die Entscheidung, ob der Kunde Zoll und Einfuhrsteuern bei Zustellung zahlt (DAP) oder Sie (DDP). Wie Sie diese Tarife durchrechnen, zeigt der Beitrag Onlineshop-Versandkosten kalkulieren.

Checkliste vor dem ersten Verkauf ins EU-Ausland

  1. EU-Auslandsumsätze des Vorjahres und des laufenden Jahres zusammenrechnen.
  2. USt-IdNr. vorhanden? Sonst zuerst beantragen.
  3. OSS-Anmeldung im BZStOnline-Portal vor dem gewünschten Quartal, nach Überschreiten der Schwelle spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats.
  4. Steuersätze der Lieferländer in der TEDB prüfen und Bruttopreise festlegen.
  5. Bestellungen so erfassen, dass Sie Umsätze pro Land und Steuersatz exportieren können.
  6. Quartalsfristen im Kalender eintragen, auch für Nullmeldungen.

Wie Favenda hilft

In Favenda richten Sie für jedes Land eine Verkaufsregion mit eigener Währung, eigenen Zahlungsarten und eigenen Versandtarifen ein. So sehen Sie Ihre Bestellungen sauber nach Ländern getrennt, eine gute Grundlage für Ihre OSS-Meldung. Versandtarife legen Sie nach Gewicht fest, dazu eine Versandkostenfrei-Grenze, und für Lieferungen außerhalb der EU wählen Sie DAP oder DDP. Mit DHL Express, UPS und FedEx sind Etikettendruck, Handelsrechnung und automatische Sendungsverfolgung integriert. Zu jeder Bestellung sehen Sie den echten Gewinn nach Versand und Gebühren. Favenda nimmt keine Transaktionsgebühren; Hosting, SSL, Backups und Updates sind enthalten. Das Paket Store kostet 69 USD pro Monat, zzgl. MwSt.; bei jährlicher Zahlung sind zwei Monate kostenlos.

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Häufige Fragen

Muss ich das OSS-Verfahren nutzen?
Nein, OSS ist freiwillig. Liegen Ihre EU-Auslandsumsätze über 10.000 Euro, schulden Sie aber die Umsatzsteuer der Lieferländer. Ohne OSS müssten Sie sich dann in jedem dieser Länder einzeln registrieren.

Gilt die Lieferschwelle von 10.000 Euro pro Land?
Nein. Die 10.000 Euro gelten für die Summe Ihrer Fernverkäufe und bestimmter Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen EU-Ländern zusammen, im Vorjahr und im laufenden Jahr.

Kann ich mich rückwirkend für OSS anmelden?
Nur eingeschränkt. Überschreiten Sie die Schwelle im laufenden Quartal, können Sie sich laut BZSt bis zum 10. Tag des Folgemonats anmelden. Danach ist eine rückwirkende Registrierung nicht möglich.


Quellen: Umsatzsteuergesetz (§ 3c, § 12, § 16 Abs. 1d, § 18j) auf gesetze-im-internet.de; österreichisches UStG 1994 (§ 10) im RIS; Bundeszentralamt für Steuern, Seiten „One-Stop-Shop, EU-Regelung“ und „EU-KU-Regelung“; Europäische Kommission, OSS-Portal „Declare and pay“. Stand: 24. Oktober 2026. Das Preisbeispiel beruht auf Annahmen. Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung.